Gesetzliche Bestimmungen

Notwehr

Jeder selbstständige Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen ist grundsätzlich unzulässig und somit widerrechtlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dazu gelten gesetzliche Bestimmungen:

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung und den Schadenersatz.

§ 32 ff. des StGB 

Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.

§ 227 BGB

Die zur Notwehr angewendete Selbstverteidigung muss erforderlich sein. Es gilt der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Die Verteidigung muss der schwere des Angriffs angemessen sein. Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln muss stets das am wenigsten schädliche oder gefährliche gewählt werden, sofern noch genügend Zeit zur Auswahl vorhanden ist und mehrere Mittel gleich wirksam sind. Geht man über die Grenzen der Notwehrhandlung hinaus, so ist man dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet. Im Strafrecht ist die Überschreitung der Notwehr allerdings dann nicht strafbar, wenn man in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Da man als Verteidiger beweispflichtig ist, ist es immer gut, wenn bei der Notwehrhandlung Zeugen zugegen sind.

Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er schon begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Der Angriff eines Diebes auf das Eigentum eines anderen ist immer noch gegenwärtig, solange der Dieb bestrebt ist, sich und das Gestohlene zu sichern. Man kann also auch noch gegenüber einem mit Beute fliehenden Dieb in Notwehr handeln. Die Abwehr muss eine Verteidigungshandlung sein. Der Grad der Verteidigung richtet sich nicht nach der Höhe des evtl. angerichteten Schadens, sondern nach der Stärke des Angriffs. Grundsätzlich ist das am wenigsten schädigende Abwehrmittel das allein zulässige. Der Angriff ist bereits gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel durch eine ernstzunehmende Drohung. Niemand braucht zu warten, bis er angegriffen wird. Seine Verteidigung darf in einer gefährlichen Situation auch vorbeugend sein. Der Angriff ist in solchen Fällen die beste Verteidigung.

Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer zum Beispiel nicht selbst in Notwehr, Notstand oder berechtigter Selbsthilfe handelt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Angreifer persönlich angreift oder sich eines Werkzeuges, einer anderen Person, eines Tieres oder einer Sache bedient. Der Angriff muss sich nicht unbedingt auf die Person selbst richten. Es genügt ein solcher gegen jedes Rechtsgut des Betroffenen, zum Beispiel gegen Eigentum, Besitz, Freiheit und Ehre. Ferner ist es gleichgültig, gegen wen sich der Angriff richtet. Es können auch andere Personen verteidigt werden. Dies ist bei sogenannter Nothilfe der Fall. Die Notwehr ist also nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden. Gegenüber der von Dienststellen des Staates getroffenen rechtsmäßigen Maßnahmen ist Notwehr nicht zulässig; es liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Wenn ein Polizist zum Beispiel im Dienst gegen einen nächtlichen Ruhestörer handgreiflich werden muss, kann sich dieser nicht auf Notwehr berufen. Wer einen Angriff provoziert, um in einer absichtlich geschaffenen Notwehrlage den "Angreifer" zu verletzen, kann sich ebenfalls nicht auf Notwehr berufen. Das Notwehrrecht ist also durch das Verbot des Rechtsmissbrauches eingeschränkt.

Wenn der Angreifer schwer verletzt wurde, obwohl er mit milderen Mitteln hätte kampfunfähig gemacht werden können (Notwehrexzess), wird der Täter hierfür in der Regel gesetzlich zur Verantwortung gezogen. Nur wenn er infolge Furcht, Schrecken oder Bestürzung über die zulässige Verteidigung hinausgegangen ist, entfällt eine Bestrafung, weil der Schuldausschließungsgrund nach § 53 Abs. 4 StGB geltend gemacht werden kann.

Putativnotwehr liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen der Notwehr objektiv nicht gegeben sind, der Verteidiger jedoch irrtümlich annimmt, sie seien vorhanden. Er wird nur dann zur Verantwortung gezogen und bestraft, wenn der Irrtum von ihm vermeidbar gewesen wäre. Unvermeidbarer Irrtum schließt eine Bestrafung aus.

Die Selbsthilfe

Die Selbsthilfe ist nach dem Gesetz nur dann erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und wenn ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Verfolger darf nur solche Handlungen vornehmen, wie die staatlichen Vollstreckungsorgane (Polizei) sie ebenfalls vornehmen würden. Bei unerlaubter Selbsthilfe ist man dem Geschädigten wiederum zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht gegen die verbotene Eigenmacht eines Ditten kann man durchsetzen durch:

Der Notstand

Gemäß § 228 BGB handelt derjenige, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, dann nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Nach § 904 BGB ist der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn diese Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.