Gesetzliche Bestimmungen
Notwehr
Jeder
selbstständige Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen ist grundsätzlich
unzulässig und somit widerrechtlich, es sei denn, dass ein besonderer
Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dazu gelten gesetzliche Bestimmungen:
Das
Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das
Strafmaß.
Das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung
und den Schadenersatz.
§
32 ff. des StGB
Eine
strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten
war.
Notwehr
ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen,
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die
Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung,
Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.
§
227 BGB
Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er schon begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Der Angriff eines Diebes auf das Eigentum eines anderen ist immer noch gegenwärtig, solange der Dieb bestrebt ist, sich und das Gestohlene zu sichern. Man kann also auch noch gegenüber einem mit Beute fliehenden Dieb in Notwehr handeln. Die Abwehr muss eine Verteidigungshandlung sein. Der Grad der Verteidigung richtet sich nicht nach der Höhe des evtl. angerichteten Schadens, sondern nach der Stärke des Angriffs. Grundsätzlich ist das am wenigsten schädigende Abwehrmittel das allein zulässige. Der Angriff ist bereits gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel durch eine ernstzunehmende Drohung. Niemand braucht zu warten, bis er angegriffen wird. Seine Verteidigung darf in einer gefährlichen Situation auch vorbeugend sein. Der Angriff ist in solchen Fällen die beste Verteidigung.
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer zum Beispiel nicht selbst in Notwehr, Notstand oder berechtigter Selbsthilfe handelt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Angreifer persönlich angreift oder sich eines Werkzeuges, einer anderen Person, eines Tieres oder einer Sache bedient. Der Angriff muss sich nicht unbedingt auf die Person selbst richten. Es genügt ein solcher gegen jedes Rechtsgut des Betroffenen, zum Beispiel gegen Eigentum, Besitz, Freiheit und Ehre. Ferner ist es gleichgültig, gegen wen sich der Angriff richtet. Es können auch andere Personen verteidigt werden. Dies ist bei sogenannter Nothilfe der Fall. Die Notwehr ist also nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden zulässig, sondern auch gegen einen Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden. Gegenüber der von Dienststellen des Staates getroffenen rechtsmäßigen Maßnahmen ist Notwehr nicht zulässig; es liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Wenn ein Polizist zum Beispiel im Dienst gegen einen nächtlichen Ruhestörer handgreiflich werden muss, kann sich dieser nicht auf Notwehr berufen. Wer einen Angriff provoziert, um in einer absichtlich geschaffenen Notwehrlage den "Angreifer" zu verletzen, kann sich ebenfalls nicht auf Notwehr berufen. Das Notwehrrecht ist also durch das Verbot des Rechtsmissbrauches eingeschränkt.
Wenn der Angreifer schwer verletzt wurde, obwohl er mit milderen Mitteln hätte kampfunfähig gemacht werden können (Notwehrexzess), wird der Täter hierfür in der Regel gesetzlich zur Verantwortung gezogen. Nur wenn er infolge Furcht, Schrecken oder Bestürzung über die zulässige Verteidigung hinausgegangen ist, entfällt eine Bestrafung, weil der Schuldausschließungsgrund nach § 53 Abs. 4 StGB geltend gemacht werden kann.
Putativnotwehr liegt dann vor, wenn die
Voraussetzungen der Notwehr objektiv nicht gegeben sind, der Verteidiger jedoch
irrtümlich annimmt, sie seien vorhanden. Er wird nur dann zur Verantwortung
gezogen und bestraft, wenn der Irrtum von ihm vermeidbar gewesen wäre.
Unvermeidbarer Irrtum schließt eine Bestrafung aus.
Die
Selbsthilfe
Die
Selbsthilfe ist nach dem Gesetz nur dann erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe
nicht rechtzeitig zu erreichen ist und wenn ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich
erschwert wird. Der Verfolger darf nur solche Handlungen vornehmen, wie die
staatlichen Vollstreckungsorgane (Polizei) sie ebenfalls vornehmen würden. Bei
unerlaubter Selbsthilfe ist man dem Geschädigten wiederum zum Schadenersatz
verpflichtet. Das Recht gegen die verbotene Eigenmacht eines Ditten kann man
durchsetzen durch:
Der
Notstand
Gemäß
§ 228 BGB handelt derjenige, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, dann
nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der
Gefahr erforderlich und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
steht.