Rechtssichere Selbstverteidigung: Notwehrrecht (§ 32 StGB, § 227 BGB), Nothilfe und Notstand.
Jeder selbständige Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen ist grundsätzlich unzulässig und somit widerrechtlich, es sei denn, dass ein besonderer gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.
„Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB): Die Überschreitung der Notwehrgrenzen (Notwehrexzess) ist dann nicht strafbar, wenn der Verteidiger in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenische Affekte) über die Grenzen hinausgegangen ist.
Die zur Notwehr angewendete Selbstverteidigung muss erforderlich sein. Es gilt der eiserne Grundsatz: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Die Verteidigung muss der Schwere des Angriffs angemessen sein.
Unter mehreren verfügbaren und gleich wirksamen Abwehrmitteln muss stets das am wenigsten schädliche oder gefährliche gewählt werden, sofern noch genügend Zeit zur Auswahl vorhanden ist. Geht man schuldhaft über die Grenzen der Notwehr hinaus, ist man dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Da man als Verteidiger beweispflichtig ist, ist es stets vorteilhaft, wenn unbeteiligte Zeugen zugegen sind.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er bereits begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Ein Angriff steht auch dann unmittelbar bevor, wenn eine konkrete, ernstzunehmende Bedrohung vorliegt. Niemand muss warten, bis der erste Schlag trifft! Seine Abwehr darf in einer gefährlichen Situation unmittelbar einsetzen.
Der Angriff muss sich nicht zwingend gegen Leib und Leben richten. Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Rechtsgut: Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Eigentum, Besitz und Ehre.
Wird der rechtswidrige Angriff nicht von einem selbst, sondern von einer dritten Person abgewendet, spricht man von Nothilfe. Sie unterliegt denselben Maßstäben wie die persönliche Notwehr.
Gegenüber rechtmäßigen Maßnahmen von Dienststellen des Staates (z.B. Polizei im Dienst) gibt es kein Notwehrrecht. Ebenso kann sich derjenige nicht auf Notwehr berufen, der einen Angriff absichtlich provoziert hat, um den Gegner in einer herbeigeführten Lage verletzen zu können.
Liegt objektiv gar kein rechtswidriger Angriff vor, der Betroffene nimmt dies jedoch irrtümlich an, liegt eine Putativnotwehr vor. Eine Bestrafung erfolgt nur, wenn der Irrtum vorwerfbar und vermeidbar gewesen wäre.
Selbsthilfe ist gesetzlich nur dann zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe (Polizei) nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung zur Abwendung erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht (z.B. Abwehr eines angreifenden Hundes).
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn diese Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (z.B. Nutzen eines fremden Feuerlöschers zur Rettung von Menschenleben).