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Albert-Schweitzer-Schule Okriftel
Rechtskunde im ESDO

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Jeder selbständige Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen ist grundsätzlich unzulässig und somit widerrechtlich, es sei denn, dass ein besonderer gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.

  • 📖 Strafgesetzbuch (StGB): regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß.
  • 📖 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): regelt das privatrechtliche Interesse, die zivilrechtliche Haftung und den Schadensersatz.
§ 32 StGB – Notwehr

„Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB): Die Überschreitung der Notwehrgrenzen (Notwehrexzess) ist dann nicht strafbar, wenn der Verteidiger in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenische Affekte) über die Grenzen hinausgegangen ist.

§ 227 BGB – Zivilrechtliche Notwehr & Verhältnismäßigkeit

Die zur Notwehr angewendete Selbstverteidigung muss erforderlich sein. Es gilt der eiserne Grundsatz: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen! Die Verteidigung muss der Schwere des Angriffs angemessen sein.

Unter mehreren verfügbaren und gleich wirksamen Abwehrmitteln muss stets das am wenigsten schädliche oder gefährliche gewählt werden, sofern noch genügend Zeit zur Auswahl vorhanden ist. Geht man schuldhaft über die Grenzen der Notwehr hinaus, ist man dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Da man als Verteidiger beweispflichtig ist, ist es stets vorteilhaft, wenn unbeteiligte Zeugen zugegen sind.

Zentrale Rechtsbegriffe im Detail

1. Wann ist ein Angriff „gegenwärtig“?

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er bereits begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Ein Angriff steht auch dann unmittelbar bevor, wenn eine konkrete, ernstzunehmende Bedrohung vorliegt. Niemand muss warten, bis der erste Schlag trifft! Seine Abwehr darf in einer gefährlichen Situation unmittelbar einsetzen.

2. Welches Rechtsgut darf verteidigt werden?

Der Angriff muss sich nicht zwingend gegen Leib und Leben richten. Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Rechtsgut: Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Eigentum, Besitz und Ehre.

3. Was ist „Nothilfe“?

Wird der rechtswidrige Angriff nicht von einem selbst, sondern von einer dritten Person abgewendet, spricht man von Nothilfe. Sie unterliegt denselben Maßstäben wie die persönliche Notwehr.

4. Einschränkung: Rechtsmissbrauchsverbot

Gegenüber rechtmäßigen Maßnahmen von Dienststellen des Staates (z.B. Polizei im Dienst) gibt es kein Notwehrrecht. Ebenso kann sich derjenige nicht auf Notwehr berufen, der einen Angriff absichtlich provoziert hat, um den Gegner in einer herbeigeführten Lage verletzen zu können.

5. Putativnotwehr

Liegt objektiv gar kein rechtswidriger Angriff vor, der Betroffene nimmt dies jedoch irrtümlich an, liegt eine Putativnotwehr vor. Eine Bestrafung erfolgt nur, wenn der Irrtum vorwerfbar und vermeidbar gewesen wäre.

Die gesetzliche Selbsthilfe (§ 229 BGB)

Selbsthilfe ist gesetzlich nur dann zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe (Polizei) nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

  • Abwehr: Gilt gegenüber jeder noch nicht abgeschlossenen Besitzentziehung und Besitzstörung.
  • Wiedererlangung: Man kann dem auf frischer Tat ertappten Täter seine Beute, wenn notwendig mit angemessener Gewalt, entreißen. Der Täter ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.

Der Notstand (§ 228 & § 904 BGB)

§ 228 BGB – Defensivnotstand:

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung zur Abwendung erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht (z.B. Abwehr eines angreifenden Hundes).

§ 904 BGB – Aggressivnotstand:

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn diese Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (z.B. Nutzen eines fremden Feuerlöschers zur Rettung von Menschenleben).

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